Förderungen
Mit einer modernen, umweltfreundlichen Heizungsanlage wie einer Biomasseheizung, Wärmepumpe oder Solaranlage tragen Sie aktiv zum Umweltschutz bei und profitieren gleichzeitig von erheblichen finanziellen Vorteilen. Der Umstieg auf nachhaltige Energiequellen wird von verschiedenen Institutionen und Programmen sowohl auf Bundesebene als auch in den einzelnen Bundesländern umfassend gefördert.
Förderkompass
Informieren Sie sich mit wenigen Klicks über die möglichen Förderungen für Ihr Bauvorhaben:
Gesamt-Österreich
Bundesländer
Energieförderungen (Biomasse, Solar, Wärmepumpen & Photovoltaik)
- Neubauförderung
- Sanierungsförderung
- Ökoförderung (Biomasse, Wärmepumpe, Solar)
- Solar-Förderung
- Raus aus fossilem Brennstoff Förderung
- Umweltförderung Villach (Holz, Wärmepumpen, Wohnraumlüftung, Solar & Photovolta)
Hinweis! In der sich laufend ändernden Föderungslandschaft können wir leider nicht immer für die vollständige und richtige Anführung aller Förderungen garantieren. Bitte erkundigen Sie sich für Ihr konkretes Förderungunsprojekt jedenfalls bei Ihrem Installateur und Ihrer Gemeinde. Viele Kommunen gewähren interessante Förderungsmöglichkeiten!
Auszug Vorschriften für Öl-Heizungen
- Neubauten und Instandsetzung von mind. 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle: Die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste oder flüssige fossile Energieträger ist nicht zulässig.
- Umfassende Renovierung (über 25 % der Gebäudehülle): Die Errichtung einer Heizungsanlage für flüssige, fossile Energieträger ist nicht mehr zulässig. Die bestehende Anlage muss aber nicht entfernt werden. Ein bloße Sanierung oder Instandsetzung der bestehenden Heizungsanlage (z.B. Tausch des Brenners einer Ölheizung) ist zulässig.
- Ohne Sanierungsmaßnahmen bzw. unter 25 % der Gebäudehülle: Ein Ölkesseltausch ist jedenfalls im Rahmen eines Sanierungskonzeptes möglich. Es ist mit dem Magistrat 37 Bauamt abzuklären, in wie weit eine Alternativprüfung durchzuführen ist.
Bei Neubauten sowie Gebäuden, die durch Nutzungsänderungen konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.
Die Aufstellung und der Einbau von Zentralheizungs-Kesseln für flüssige und feste fossile Brennstoffe ist, in nach dem 31.12.2018 neu bewilligten Gebäuden, verboten.
Für Umbauten an Bauwerken und Zubauten gilt diese Regelung nicht – diese dürfen nach wie vor z.B. mit einem Öl-Heizkessel beheizt werden.
Der Kesseltausch und die Erweiterung eines bestehenden, genehmigten Heizkessels in bestehenden umgebauten oder vergrößerten Gebäuden sind erlaubt.
Neue Gebäude, die an eine Heizungsanlage angeschlossen werden, welche sich bereits in einem bestehenden (benachbarten) Gebäude befindet, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Auch dann nicht, wenn damit eine Neudimensionierung des Heizkessels verbunden ist.
Die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder feste, fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten (Antrag auf Bewilligung bzw. Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31.08.2019 bei der Behörde eingebracht).
Vom Verbot ausgenommen sind Um- und Zubauten von bestehenden Gebäuden sowie der Tausch von bestehenden Feuerstätten.