Die Förderungen für die Errichtung von Heizanlagen mit erneuerbaren Energieträgern stehen fest. Seit 22. Juni können beim Bund wieder Fördergelder für 2020 beantragt werden. Hier die wichtigsten Information in Kurzform:
Die Fördermittel wurden auf mehr als das Doppelte vom Vorjahr auf 10 Mio. Euro aufgestockt. Gefördert werden neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen – jedoch nur die ersten 5 kWp. Der Förderzeitraum wurde bis Ende März 2021 (solange Budget vorhanden ist) verlängert.
Einzelanlagen:
• 250 Euro/kWp für freistehende Anlagen
• 350 Euro/kWp für gebäudeintegrierte Anlagen
Gemeinschaftsanlagen:
• 200 Euro/kWp für freistehende Anlagen
• 300 Euro/kWp für gebäudeintegrierte Anlagen
Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft:
• bis 5 kWp Förderkriterien siehe oben
• größer 5 kWp Einbringung über die Förderaktion "Photovoltaik-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft"
Gefördert werden neu errichtete Solaranlagen zum Beheizen von Gebäuden und/oder zur Warmwasserbereitung. Das Gebäude, auf dem die Solaranlage errichtet wird, muss älter als 15 Jahre sein (Baubewilligung vor 2006). Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages in Höhe von 700 Euro, jedoch maximal 35 % der förderfähigen Investitionskosten. Berücksichtigt werden nur Anlagen die nach dem 22. Juni 2020 geliefert wurden.
Fördergelder werden ausbezahlt für neu errichtete Pellet- und Hackgutheizungen (bei Tausch bestehender Holzheizungen >15 Jahre) und Pelletkaminöfen. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages ausbezahlt:
• 800 Euro für ein Pellet- oder Hackgutheizung
• 500 Euro für einen Pelletkaminofen
Wichtig: Das Lieferdatum der Anlage darf nicht vor dem 22. Juni 2020 (Beginn der Förderaktion) liegen!