Mit einer modernen umweltfreundlichen Heizung (Biomasse, Wärmepumpe) oder Solaranlage schonen Sie nicht nur die Umwelt, sondern auch Ihre Brieftasche. Der Einsatz wird durch verschiedene Institutionen gefördert.
Informieren Sie sich mit wenigen Klicks über die möglichen Förderungen für Ihr Bauvorhaben:
Alle Informationen zu österreichweiten Förderungen auf www.umweltfoerderung.at
Raus aus fossilem Brennstoff Förderung
Umweltförderung Villach
(Holz, Wärmepumpen, Wohnraumlüftung, Solar & Photovoltaik)
Hinweis! In der sich laufend ändernden Föderungslandschaft können wir leider nicht immer für die vollständige und richtige Anführung aller Förderungen garantieren. Bitte erkundigen Sie sich für Ihr konkretes Förderungunsprojekt jedenfalls bei Ihrem Installateur und Ihrer Gemeinde. Viele Kommunen gewähren interessante Förderungsmöglichkeiten!
Wien
Steiermark
Bei Neubauten sowie Gebäuden, die durch Nutzungsänderungen konditioniert werden, ist die Neuerrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige und feste fossile Brennstoffe sowie für fossiles Flüssiggas unzulässig.
Niederösterreich & Burgenland
Die Aufstellung und der Einbau von Zentralheizungs-Kesseln für flüssige und feste fossile Brennstoffe ist, in nach dem 31.12.2018 neu bewilligten Gebäuden, verboten.
Für Umbauten an Bauwerken und Zubauten gilt diese Regelung nicht – diese dürfen nach wie vor z.B. mit einem Öl-Heizkessel beheizt werden.
Der Kesseltausch und die Erweiterung eines bestehenden, genehmigten Heizkessels in bestehenden umgebauten oder vergrößerten Gebäuden sind erlaubt.
Neue Gebäude, die an eine Heizungsanlage angeschlossen werden, welche sich bereits in einem bestehenden (benachbarten) Gebäude befindet, sind von diesem Verbot nicht betroffen. Auch dann nicht, wenn damit eine Neudimensionierung des Heizkessels verbunden ist.
Oberösterreich
Die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder feste, fossile Brennstoffe ist in Neubauten verboten (Antrag auf Bewilligung bzw. Anzeige des Bauvorhabens nach dem 31.08.2019 bei der Behörde eingebracht).
Vom Verbot ausgenommen sind Um- und Zubauten von bestehenden Gebäuden sowie der Tausch von bestehenden Feuerstätten.